Horb am Neckar – Geschädigte haben nach einem Verkehrsunfall Anspruch darauf, dass die gegnerische Versicherung die Kosten der Reparatur ersetzt. Das umfasst alle Posten eines zuvor erstellten Gutachtens. Reinigungskosten im Zusammenhang mit einer Lackierung muss sie ebenfalls ersetzen.
Diese sind nicht in den Lackierkosten enthalten. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Horb am Neckar, über das die
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet (Az.: 1 C 192/17).
Nach einem Unfall ließ ein Geschädigter sein Auto reparieren. Die Kosten wollte er von der gegnerischen Versicherung ersetzt bekommen – auch die für Reinigungskosten nach Lackierarbeiten in Höhe von 50 Euro. Das führte zum Streit vor Gericht.
Das entschied: Auch diese Kosten muss die Versicherung tragen. Sie seien auch noch nicht in den Lackierkosten enthalten. Denn im Zusammenhang mit einer Lackierung sei nicht sicher, aber auch nicht unwahrscheinlich, dass es zu Verschmutzungen kommt. Da das aber erst nach der Lackierung beurteilt werden kann, könnten die dafür nötigen Kosten auch nicht bei der Lackierung eingepreist werden.
Und selbst wenn der Schmutz durch unsauberes Arbeiten in der Werkstatt entstanden sei: Auch dieses sogenannte Werkstattrisiko muss die gegnerische Versicherung tragen.
(dpa/tmn)