Frankfurt am Main – Wartelinien vor einer Ampel empfehlen Autofahrern lediglich, hier zu warten. Sie ändern dagegen nichts an der Vorfahrt. Kommt es zum Unfall, weil etwa ein Auto zwischen dieser Linie und der Ampel auf die Straße fährt, haftet der Einbiegende.
Das resultiert aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 385 C 540/15 (70)) über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Im verhandelten Fall zog ein Autofahrer aus einer Parklücke. Die lag zwischen einer Ampel und der Wartelinie. Es kam zur Kollision mit einem zweiten Auto. Der Ausparkende sagte, dass die Ampel noch Rot gezeigt habe, als sein Unfallgegner mit seinem Auto anfuhr. Außerdem habe es ein Schild «Bei Rot hier halten» gegeben. Der Anfahrende war der Ansicht, bei Grün gefahren zu sein.
Doch für das Gericht war die Ampelphase hier nicht wichtig. Denn entscheidend sei, dass die Warteline – unabhängig von der Ampelfarbe – nur eine Warteempfehlung ist. An der Vorfahrt ändert sie nichts. Der Ausparkende hätte demzufolge warten oder sich etwa mit Blicken mit dem anderen Fahrer verständigen müssen. Neben dem Schadenersatz hatte er auch die Anwaltskosten zu tragen.
(dpa/tmn)