Ein Vorführfahrzeug oder Vorführwagen kann ein tatsächliches Schnäppchen sein, allerdings nur wenn man beim Autokauf wachsam bleibt. Denn der Begriff „Vorführwagen“ sagt rein gar nichts über den Zustand des Autos aus.
So kann ein Vorführfahrzeug fast jedes beliebige Alter haben und ist nicht automatisch, wie Viele vermuten, nur ein Neuwagen, der zu Anschauungszwecken oder Testfahrten im Autohaus verbleiben ist. Auch drei Jahre alte Autos können als Vorführwagen deklariert werden, daher muss man hier besonders auf die Fahrzeugdaten und Vertragskonditionen achten, damit aus dem vermeintlichen Schnäppchen keine böse Überraschung wird.
Gerichtsurteile zum Thema Vorführfahrzeug
Die Definition für einen Vorführwagen ist nicht ganz eindeutig, daher kommt es immer wieder zum Streitfall zwischen Verkäufer und Kunden oder potenziellen Mitwettbewerbern. Diese gelten im Nachhinein als richtungsweisend und zeigen, dass ein Vorführauto keineswegs ein gut erhaltener Neuwagen sein muss.
2009 beispielsweise entschied das Oberlandesgericht in Karlsruhe, dass die Kennzeichnung „Vorführfahrzeug“ keinerlei Aussage über das Baujahr des betreffenden Autos macht. Der Käufer eines Wohnmobils hatte geklagt, da er erst nach dem Kauf erfuhr, dass er einen zwei Jahre alten Aufbau erworben hatte. In einem ersten Erfahren hatte er zwar Recht bekommen, das Gericht der höheren Instanz entschied aber, dass das nicht ausdrücklich gekennzeichnete Baujahr keinen Mangel darstellte und der Kläger damit kein Recht auf Rückerstattung des Kaufpreises habe. Demnach bezeichne der Begriff Vorführwagen lediglich ein Fahrzeug, das bereits gewerblich genutzt wurde, jedoch nie auf einen Endabnehmer zugelassen worden ist.
Ein anderes Urteil stammt aus einem Berufungsverfahren vor dem OLG Koblenz und besagt, dass ein Verkäufer nicht gegen die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung und damit auch nicht gegen geltende Wettbewerbsregeln verstößt, wenn er in seiner Verkaufsanzeige auf die Nennung von Daten über den Verbrauch und die CO2-Emission eines Fahrzeugs, wie es für Neuwagen Pflicht ist, verzichtet. Denn ein Vorführwagen gelte in diesem Fall nicht als „neu“, da er vor dem Verkauf bereits genutzt wurde.
Vorsicht beim Kauf von Vorführfahrzeugen
Demnach liegt es bei einem Vorführwagen nicht in der Pflicht des Verkäufers, über Baujahr, Verbrauch und Emissionswerte aufzuklären, sondern im Interesse des Kunden, sich über solche und andere Daten genau zu informieren, statt von Beginn an davon auszugehen, bei einem Vorführmodell handele es sich um einen neuwertigen Wagen. Prüft man jedoch solche Angaben sorgfältig, kann ein Vorführfahrzeug tatsächlich ein richtiges Schnäppchen werden. Wie immer beim Autokauf heißt es hier also vor allem: Augen und Ohren offen halten und nicht blind auf ein anziehendes Etikett vertrauen.