Hamm – Erstellt ein Sachverständiger ein fehlerhaftes Gutachten zu einem Verkehrsunfall, so kann das Gericht dieses als unbrauchbar werten. Der Verursacher muss das mangelhafte Gutachten dann nicht bezahlen.
Ein Sachverständiger hatte im verhandelten Fall nach einem Unfall im Auftrag des Klägers rund 15 500 Euro Reparaturkosten am Fahrzeug und eine Wertminderung von 3100 Euro ermittelt. Das erschien dem Oberlandesgericht Hamm zu hoch (Az.: I-11 O 54/15). Es beauftragte ein eigenes Gutachten. Dieses kam mit 7000 Euro für die Reparatur und 2000 Euro Wertminderung noch nicht mal auf die Hälfte. Aufgrund dieser groben Abweichung attestierte das Gericht dem Gutachten des Klägers derart starke Mängel, dass keinerlei Honoraranspruch mehr bestehe. So musste weder der Kläger noch der Unfallverursacher für diese Kosten aufkommen.
Auf das Urteil weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
(dpa/tmn)