Mannheim – Auf schmalen Fahrbahnen ist das Parken gegenüber von Grundstücksausfahrten verboten – so steht es in der Straßenverkehrsordnung. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Regelung im Paragraf 12 der StVO für teils unwirksam erklärt. Sie ist diesem zu unklar formuliert.
Im verhandelten Fall ging es um einen Mann, dem ein Wohnhaus mit Garage gehört. Die Straße vor dieser Garage besteht aus einer 5,50 Meter breiten Fahrbahn und einem 1,15 Meter breiten Gehweg. Wenn gegenüber der Garage andere Fahrzeuge parken, muss der Mann mehrfach rangieren, um in die Straße einbiegen zu können.
Deshalb beantragte er, gegenüber seiner Garage ein Parkverbotsschild aufzustellen. Er argumentierte damit, das Parken sei dort ohnehin unzulässig, weil die Straßenverkehrsordnung das Parken «vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber» verbiete.
Seine Klage blieb allerdings erfolglos. Die Richter entschieden, dass die Regelung der Straßenverkehrsordnung zu unklar und damit teilweise unwirksam sei (Az.: 5 S 1044/15). Autofahrer, die gegenüber einer Garagenausfahrt parken wollten, könnten nicht eindeutig erkennen, ob die betreffende Straße als schmal einzustufen – und damit das Parken verboten ist.
Außerdem sei in diesem Fall die Fahrbahn nicht im gesetzlichen Sinne schmal, da die Ausfahrt aus der Garage bei vorsichtiger Fahrweise und mit zweimaligem Vor- und Zurücksetzen möglich sei. In einem solchen Fall sei eine Fahrbahn nicht als schmal zu betrachten.
Auf das Urteil weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins hin.
(dpa/tmn)