Buxtehude – Geschädigte eines Verkehrsunfalls haben Anspruch auf vollen Schadenersatz. Dazu zählen auch einzelne Rechnungsposten der Werkstatt wie Reinigung und eine Probefahrt. Auch Überführungskosten können hinzukommen – allerdings nur, wenn sie angemessen sind.
Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Buxtehude hervor (Az.: 31 C 92/19), über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.
Bei einem Verkehrsunfall war das Auto des Klägers erheblich beschädigt worden. Es musste repariert und lackiert werden. Der Anspruch des Manns auf Schadenersatz stand fest, da der Unfallgegner auch Verursacher war.
Die gegnerische Versicherung hielt die Überführungskosten von 150 Euro in eine benachbarte Lackierwerkstatt für zu hoch und zahlte nur 80 Euro. Nicht einverstanden war sie auch mit dem Umfang der Fahrzeugreinigung und den Kosten für eine abschließende Probefahrt nach der Reparatur.
Üblicherweise muss das sogenannte Werkstattrisiko der Unfallverursacher übernehmen. Das bedeutet, dass der Geschädigte die Einzelpositionen der Reparaturrechnung nicht überprüfen muss. Hier sah das Gericht das jedoch bei den Überführungskosten in die Lackierwerkstatt anders.
Die Lackierwerkstatt liege in der Nähe der Kfz-Werkstatt. Überführungskosten von 150 Euro seien zu hoch und die gezahlten 80 Euro angemessen, so die Kammer. Die hohen Kosten hätten dem Kläger auch auffallen müssen. Trotz des Werkstattrisikos hätte er «diesen erkennbar überhöhten Betrag» infrage stellen müssen.
Angesichts der umfangreichen Reparatur und der Lackierarbeiten sei eine umfassende Reinigung des Fahrzeugs allerdings erforderlich gewesen. Diese Kosten könnten geltend gemacht werden. Das Gleiche gelte für die Kosten für die Probefahrt. Nach einer umfangreichen Reparatur sei eine Probefahrt üblich und müsse auch vom Unfallverursacher übernommen werden.
(dpa/tmn)