München – Wer grob fahrlässig bei Rot über die Straße radelt, haftet nach einem dadurch verschuldeten Unfall allein. Selbst die Betriebsgefahr etwa eines schweren Lkws greift dann nicht. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts München I, auf das der ADAC hinweist.
Bei diesem Fall radelte eine Frau zunächst auf dem Radweg, der parallel zur Straße lief. An einer Kreuzung wollte sie bei Rot dennoch weiter geradeaus. Dafür wechselte sie auf den Fußgängerüberweg. Dabei erfasste ein rechts abbiegender Lastwagen die Frau und verletzte sie schwer. Die Ampel für den Sattelzug hatte Grün gezeigt. Die Frau klagte auf Schadenersatz.
Das lehnte das Gericht ab – in vollem Umfang. Die Frau habe für alle unfallbedingten Schäden selbst zu haften. Denn sie habe sich im besonderem Maße sorgfaltswidrig verhalten und in keiner Weise auf den Verkehr geachtet. Auch ihre Aussage, sie hätte den Lkw nicht gesehen, zeige das. Wer als Fußgänger oder Radfahrer an einer großen verkehrsreichen Kreuzung eine rote Ampel missachtet und sie achtlos überquert, handelt in höchstem Maße fahrlässig.
Bemerkt ein Radfahrer einen bei Rot auf die Straße gehenden Fußgänger, muss er sofort Maßnahmen starten, um einen Unfall abzuwenden. Doch vorher könne er darauf vertrauen, dass der Fußgänger sich verkehrsgerecht verhält und eben nicht bei Rot losläuft. Die allenfalls anwendbare Betriebsgefahr tritt hier auch zurück, da der Klägerin ein grobes Eigenverschulden vorzuwerfen sei. Daran ändert laut Gericht auch die Tatsache nichts, dass ein Sattelzuggespann am Unfall beteiligt war (Az.: 17 O 5389/17).
(dpa/tmn)