Oldenburg – Telefonieren am Steuer ohne Freisprechanlage ist verboten. Doch das Handy kurz in die Hand nehmen und kurz drauflinsen wird doch wohl erlaubt sein? Ganz eindeutig nein.
Denn zu welchem Zweck Autofahrer das Handy aufnehmen und in der Hand halten, spielt keine Rolle. So etwa stellt auf jeden Fall bereits eine Nutzung dar. Das zeigt das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg, auf das der ADAC hinweist (Az.: 2 Ss (OWi) 201/18).
Die Polizei beobachtete in diesem Fall einen Autofahrer, der sein Mobiltelefon in der Hand hielt. Gegen das daraufhin verhängte Bußgeld legte der Autofahrer Einspruch ein. Er habe das Handy nur gehalten und nicht genutzt – seiner Ansicht nach nicht verboten.
Falsch, bestätigte das Gericht. Denn mit der Neufassung des Paragrafen 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) sei statt des Verbotes der Nutzung nunmehr geregelt, wann eine Nutzung zulässig sei: Und zwar ausschließlich, wenn das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird. Sobald eine dieser Tätigkeiten vorgenommen werde, liege eine Nutzung vor.
(dpa/tmn)