Coburg – Für Schäden aufgrund von Steinschlag kann eine Behörde nicht haftbar gemacht werden, wenn sie die Strecke regelmäßig kontrolliert und mit Schildern auf die Gefahr hinweist. Denn damit erfüllt sie die Verkehrssicherungspflicht.
Der ADAC weist auf folgenden Fall des Landgerichts Coburg (Az.: 22 O 688/15) hin: Eine Frau fuhr mit ihrem Auto durch die Fränkische Schweiz. Warnschilder wiesen entlang der Strecke auf die Gefahr von Steinschlag hin. Am Straßenrand lagen Gesteinsbrocken. Plötzlich rollte Geröll auf die Straße und beschädigte das Auto stark. Die Fahrerin verlangte Schadenersatz vom Bundesland Bayern. Allein die Schilder reichten ihrer Ansicht zum Schutz nicht aus. Vielmehr seien intensive Kontrollen erforderlich gewesen, zumal es am Vortag stark geregnet hätte. Die Behörde wies die Forderung zurück. Begründung: Man kontrolliere regelmäßig. Die Sache ging vor Gericht.
Das gab der Behörde Recht. Neben der permanenten Beschilderung habe diese nachweisen können, dass sie die Strecke je nach Dringlichkeit wöchentlich bis täglich kontrolliert, das letzte Mal zwei Tage vor dem Unfall. Auch die umliegenden Gesteinsformationen stehen unter regelmäßiger Kontrolle. Das reiche aus, denn ein Schutz vor allen etwaigen Naturgewalten könne nicht erwartet werden.
(dpa/tmn)