Der kalte Winter hat auf den Straßen seine Spuren hinterlassen und Schäden durch Schlaglöcher sind momentan keine Seltenheit. Wie es sich mit der Haftung und der Reparatur in solch einem Schadensfall verhält, erfahren Sie hier.
Schlaglöcher sind nicht zu unterschätzen. Die damit einhergehenden Schäden reichen vom relativ harmlosen platten Reifen bis hin zum Achsenbruch. Aber wer muss in solch einem Fall zahlen?
Schäden durch Schlaglöcher – Autofahrer selbst verantwortlich
In der Regel müssen Autofahrer für einen durch Schlaglöcher entstandenen Schaden am PKW selber aufkommen. Aufgrund der klimatischen Bedingungen müssen Autofahrer mit Straßenschäden rechnen und demnach die Geschwindigkeit anpassen.
Nach Angaben der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein Berlin haben Autofahrer keinen Anspruch auf Straßen in Topzustand. Allerdings müsse die Gemeinde für Schäden, die durch unvorhergesehene Schlaglöcher verursacht werden, haften.
Dies ist zum Beispiel bei neuen Straßen der Fall sowie bei Straßenschäden, die sich unmittelbar hinter einer Kurve befinden und nicht durch ein entsprechendes Warnschild markiert sind.
Schaden durch Schlagloch – Der Staat zahlt nur selten
Auch wenn die Gemeinden aufgrund der Verkehrssicherungspflicht für einen ordnungsgemäßen Zustand der Straßen verantwortlich sind, zahlt im Schadensfall der Fahrer die Autoreparaturen meist selbst. Nur selten wird die Gemeinde zur Rechenschaft gezogen, da sie sich relativ simpel der Verantwortung entziehen kann, da Warnschilder und Tempolimits die Fahrer auf etwaige Schäden hinweisen.
Urteile für Autofahrer
In selten Fällen sprechen die Gerichte auch den Autofahrern Recht zu. So musste zum Beispiel die Stadt Lübeck einem Golffahrer einen Schaden am Wagen ersetzen. Auch in Dresden bekam ein Kläger vom Gericht recht. Nachdem der Kraftfahrer mit seinem PKW in ein Schlagloch fuhr und daraufhin die Achse brach, musste die Kommune den entstandenen Schaden in Höhe von 1.500 Euro begleichen.
Anwälte raten, dass Betroffene bei der Anklage nicht übertreiben sollen. Wer angibt, in ein riesiges Loch oder gar in einen Krater gefahren zu sein, müsse von Seiten des Gerichts damit rechnen, dass ihm Unachtsamkeit und zu schnelles Fahren vorgeworfen wird, da ein Autofahrer sonst auf das Hindernis aufmerksam geworden wäre.
Auch bei mit Wasser gefüllten Schlaglöchern müssen die Autofahrer Obacht walten lassen, da die Tiefe dieser nur schwerlich abgeschätzt werden kann. In diesem Fall greift die Verkehrssicherungspflicht nicht, da sich der Autofahrer „sehenden Auges in die Gefahr“ begibt.