Berlin – Nicht nur Autofahrer müssen sich an strikte Regeln halten – auch Radler. Zum Beispiel beim Tempo.
1. Tempolimits
Zwar ist es eher unwahrscheinlich, mit dem Rad in einer Tempo-70-Zone geblitzt zu werden. Doch: «Tempolimits gelten für alle Benutzer des jeweiligen Verkehrswegs, also auch für Radfahrer. Bedeutsam ist das vor allem in verkehrsberuhigten Bereichen, wo nur Schrittgeschwindigkeit erlaubt ist», sagt Tobias Goldkamp, Fachanwalt für Verkehrsrecht. Wer rücksichtslos durch eine so genannte Spielstraße rast, riskiere daher mindestens eine Geldbuße.
2. Radeweg-Pflicht
Radfahrer gehören nicht auf die Straße, ist immer wieder zu hören. Doch das ist nur bedingt richtig. «Gibt es einen Radweg, muss der von Fahrradfahrern nur zwingend genutzt werden, wenn auch das entsprechende Gebotsschild – weißes Rad auf blauem Grund – darauf hinweist», sagt David Koßmann vom Pressedienst Fahrrad (pd-f). Ansonsten stehe es Radlern frei, auf die normale Fahrbahn zu wechseln. «Keinesfalls aber darf der Fußweg zum Radweg umfunktioniert werden. Das ist nur erlaubt, wenn es entsprechend beschildert ist, etwa in Parks. Fußgänger haben dann aber immer Vortritt.» Einzig Kinder bis zehn Jahre dürfen den Fußweg entlangradeln. Bis acht Jahre darf sie dort neuerdings ein Elternteil auf dem Rad begleiten.
3. Promillegrenze
Wer nach der Kneipe das Auto stehen lässt und aufs Fahrrad steigt, handelt nur bedingt richtig. Denn auch hier gilt eine Promillegrenze, warnt Koßmann. «Die liegt zwar bei 1,6 statt der 0,5 beim Auto, aber wenn etwas passiert, und der Fahrradfahrer hat mehr als 0,3 Promille Alkohol im Blut, gibt es eine Anzeige.» Ab 1,6 Promille ist zudem der Führerschein weg. Besonders sollten S-Pedelec-Fahrer aufpassen. «Die sehen zwar aus wie Fahrräder, sind aber als Kraftfahrzeuge eingestuft, und daher gelten auch hier die 0,5 Promille vom Auto.»
4. Telefonieren am Steuer
Wie beim Auto ist Telefonieren nur mit Freisprecheinrichtung erlaubt. «Ein Verstoß kostet 25 Euro Bußgeld», sagt Goldkamp. «Im Gegensatz zum Telefonieren beim Autofahren gibt es aber keinen Punkt in Flensburg.» Erlaubt ist es nur, wenn etwa ein Knopf im Ohr genutzt wird. Entsprechende Freisprecheinrichtungen gibt es kabelgebunden oder via Bluetooth. Verboten sind Kopfhörer nicht. «Zum Telefonieren, Navigieren und auch zum Musikhören ist das erlaubt», sagt Koßmann. «Allerdings im Falle der Musik nur so laut, dass Umgebungsgeräusche noch gut wahrgenommen werden können.»
5. Helmpflicht
Apropos Kopf: Auch wenn die Zahl der Fahrradfahrer mit Helm nach
Auskunft des Bundesverkehrsministerium seit Jahren steigt: «Helme können schützen, aber eine Helmpflicht gibt es in Deutschland nicht, auch nicht für einzelne Altersgruppen wie Kinder», erklärt Koßmann.
6. Zu zweit auf dem Fahrrad
Einer auf dem Sattel, einer auf dem Gepäckträger: Zu zweit auf dem Fahrrad zu fahren, ist zwar nicht sehr bequem, aber es funktioniert. Nur erlaubt ist es nicht. «Mitgenommen werden dürfen nur Kinder bis sieben Jahre und auch nur in einer geeigneten Sitzvorkehrung, sprich einem Kindersitz», sagt Goldkamp. Zudem muss der Fahrradfahrer mindestens 16 Jahre alt sein.
7. Weicher Sattel gesünder
Stichwort Sattel: Hier hält sich das Gerücht, ein weicher Sattel sei bequemer und gesünder als ein harter. Ein Irrtum, der schnell wehtun könne, sagt Koßmann. Viel wichtiger als eine große Polsterfläche sei die richtige Form des Sattels – die finde jeder am besten über Probefahrten heraus.
8. Mehr Gänge sind gut
Auch nicht richtig: Je mehr Gänge, desto besser. Inzwischen weiß man, dass das Quatsch ist. «Nicht die Anzahl der Gänge ist wichtig, es müssen vielmehr die richtigen sein», sagt Koßmann. Wer vorne drei Kettenblätter und hinten acht Ritzel habe, schalte ständig hin und her und über Kreuz, was zudem noch ineffektiv sei. «Viel besser ist es, linear zu schalten, also ein Gang nach dem anderen, wie es bei Nabenschaltungen ohnehin der Fall ist.» Bei einem Rad mit Kettenschaltung kann man durch extragroße Ritzel-Kassetten heute auch mit einem Kettenblatt an der Kurbel gut auskommen.
9. Blinkende Beleuchtung
Mal blinkt der Helm, mal strahlt der Rucksack, andere tragen die Leuchte einfach in der Hand. Fakt jedoch ist: «Die Fahrradbeleuchtung braucht eine Zulassung vom Kraftfahrtbundesamt, zu erkennen an der Kennzeichnung ~K», sagt Koßmann. Hier gebe es auch Modelle, die mobil mitgenommen und angesteckt werden könnten. Blinkende Leuchtdioden am Rad aber seien ebenso wenig erlaubt wie eine einfache Taschenlampe. Wer mit defekter Beleuchtung liegenbleibt, sollte am besten vom Rad absteigen und im Sinne der eigenen Sicherheit schieben.
(dpa/tmn)