Frankfurt/Main – Wer im eingeschränkten Halteverbot parkt, kann nach einem Unfall für Schäden an seinem Wagen mithaften. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt hervor, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist.
Im konkreten Fall parkte ein Mann sein Auto im eingeschränkten Halteverbot und entfernte sich. Ein Motorrad-Fahrschüler touchierte das Auto und verursachte einen Schaden. Von diesem wollte die Versicherung nur 75 Prozent begleichen. Der parkende Autofahrer bestand auf der kompletten Summe.
Das blieb vor Gericht ohne Erfolg: Eine Mithaftung von 25 Prozent sei legitim aufgrund der Betriebsgefahr des Autos und des Verstoßes gegen das Parkverbot. Denn im eingeschränkten Halteverbot sind lediglich das Ein- und Aussteigen und das Be- und Entladen zulässig (Az.: 32 C 4486/14).
Das Auto sei so zu einem Hindernis für den fließenden Verkehr geworden, was zu einer typischen Gefahrensituation geführt habe. Ein Autofahrer darf sich beim Halten unter anderem nicht so weit vom Auto entfernen, dass er keinen Einfluss mehr auf das Fahrzeug nehmen kann, sagt Rechtsanwalt Christian Janeczek vom
Deutschen Anwaltverein.
(dpa/tmn)