München – Bei einem Auffahrunfall spricht der erste Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende schuld ist. Wollen Autofahrer einen Schaden durch einen vermeintlichen Auffahrunfall reklamieren, müssen sich Beschädigungen am Heck des Fahrzeuges finden.
Fehlen sie, ist nicht von einem Auffahrunfall auszugehen. Das zumindest lässt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München ableiten, über das die
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Ein Autofahrer fuhr von einer Auffahrspur nach links auf die Fahrbahn. Dort stieß er mit einem Lastwagen zusammen. Es entstand ein Schaden auf der linken hinteren Autoseite. Allerdings war das Heck unbeschädigt. Für den Unfall machte der Autofahrer den Lkw-Fahrer verantwortlich, der sei ihm aufgefahren.
Eine Klage aber blieb ohne Erfolg. Das Gericht rückte den Unfall in einen unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel des Autofahrers. Dessen Manöver wurde als schwerer Verkehrsverstoß gewertet. Der Fahrer hätte die Spur nur wechseln dürfen, wenn er keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet hätte.
Die Beschädigungen legten nahe, dass es sich nicht um einen Auffahrunfall handele. Auch ein Gutachter bestätigte, dass der Streifschaden durch das Einfädeln verursacht worden sei (Az.: 10 U 1856/17).
(dpa/tmn)