MPU kann schon bei weniger als 1,6 Promille fällig werden

München – Bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Auto kommt es in der Regel auch auf den Blutalkoholwert an, ob eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) für die Neuerteilung des Führerscheins nötig wird.

Bei begründetem Alkoholmissbrauch ist das auch unter dem Regelwert von 1,6 Promille möglich. Das zeigt eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), auf die der ADAC hinweist (Az.: 11 CE 18.1531).

Nach einer Alkoholfahrt wurden bei einem Mann am frühen Abend Werte von 2,07 und 2,04 Promille festgestellt. Dabei zeigte der Mann keine Ausfallerscheinungen. Die Fahrt selbst erfolgte den Angaben nach unter dem Einfluss von mindestens 1,1 Promille. Das Amtsgericht verurteilte den Mann wegen der Trunkenheitsfahrt.

Die Führerscheinbehörde machte allerdings nach dem Ablauf einer Sperrfrist auch eine MPU zur Auflage für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Der Mann weigerte sich, bekam die beantragte Fahrerlaubnis nicht und ging gerichtlich dagegen vor.

Ohne Erfolg. Zwar ist regelmäßig bei einer Alkoholisierung von 1,1 Promille noch keine MPU fällig. Aber die hohen Werte nach der Tat am frühen Abend ohne Ausfallerscheinungen lassen Alkoholmissbrauch und hohe Alkoholgewöhnung annehmen. Solche Auffälligkeiten auch ohne Bezug zum Straßenverkehr rechtfertigen die MPU, da dann der Alkoholkonsum «nicht hinreichend sicher» vom Führen eines Kfz getrennt werden könne.


(dpa/tmn)

(dpa)

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