Naumburg – Wer Schrittgeschwindigkeit fahren will, sollte nicht schneller als mit 10 km/h unterwegs sein. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg (Az.: 2 Ws 45/17).
Wer schneller als 10 km/h fährt, hat spätestens dann die Obergrenze von Schrittgeschwindigkeit überschritten und muss mit Bußgeldern rechnen, wo Schritttempo gefordert ist. So lautet das Urteil, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
Im konkreten Fall war ein Autofahrer bei vorgegebener Schrittgeschwindigkeit 42 km/h schnell gefahren. Als Differenz für die Berechnung des Bußgeldes nannte das Amtsgericht 27 km/h. Es legte demnach eine Schrittgeschwindigkeit von 15 km/h zugrunde. Doch das war zu viel, wie die nächste Instanz beschied, die das Urteil aufhob. Man müsse von maximal 10 km/h ausgehen, so die neue Entscheidung. Denn der Gesetzgeber sei von Schrittgeschwindigkeit und nicht von «ungefährlicher Geschwindigkeit» ausgegangen.
Eine übliche Schrittgeschwindigkeit sei demnach bei 4 bis 7 km/h anzusiedeln, und wer schneller als 10 km/h ist, sei bereits im Lauftempo unterwegs.
(dpa/tmn)