Brandenburg an der Havel – Wenn die Qualität eines Blitzerfotos nicht ausreicht, um den Fahrer klar zu identifizieren, kann das Bußgeldverfahren im Einzelfall eingestellt werden. Das jedenfalls legt ein Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nahe, auf das der ADAC hinweist .
Eine Frau fuhr im verhandelten Fall (Az.: (2 B) 53 OWi 664/15 (6/16)) zu schnell und wurde geblitzt. Gegen den Bußgeldbescheid legte sie Einspruch ein. Denn das Blitzerfoto sei so schlecht, dass eine Identifizierung nicht möglich sei. Das Amtsgericht legte ein Vergleichsfoto von der Fahrerin zugrunde, das es vom Einwohnermeldeamt bekommen hatte. Aufgrund «einiger markanter Merkmale» identifizierte und verurteilte der Richter die anwesende Fahrerin.
In der Berufung hatte das keinen Bestand mehr. Denn der Richter des Amtsgerichtes habe nur Merkmale aufgeführt, die aber nicht auf dem Messfoto zu erkennen seien. Dieses sei von sehr schlechter Qualität, unter anderem unscharf und verdecke die linke Gesichtshälfte der Fahrerin, die freigesprochen wurde. Für eine Verurteilung hätte ein Bezug zum Messbild herstellbar sein müssen – und nicht zum Vergleichsfoto, dem sich der Amtsrichter bediente.
(dpa/tmn)