Kaiserslautern (dpa) – Einen Verkehrsunfall müssen Autofahrer dem Versicherer «unverzüglich» melden. Diese Benachrichtigung kann aber auch noch zwei Tage nach dem Unfall erfolgen.
Das besagt ein Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern (Az: 4 C 575/13), über das die
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. Im verhandelten Fall hatte eine Autofahrerin einen Wildunfall, den ihre Teilkaskoversicherung auch einschloss. Allerdings meldete sie ihr den Unfall erst zwei Tage später. Das erkannte die Versicherung nicht mehr als «unverzüglich» an. Die Frau klagte.
Das Gericht gab ihr Recht und wertete die Frist von zwei Tagen immer noch als «unverzüglich» und nicht als schuldhaftes Zögern.
(dpa)