Bexbach – Am 11.11. um 11.11 Uhr fiel der Startschuss für die fünfte Jahreszeit. Doch auch jetzt ist nicht alles erlaubt, was Spaß macht – gerade wenn man mit dem Auto unterwegs ist. Weiterhin gilt für Autofahrer: Ab mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut begeht man einen Gesetzesverstoß.
«Ich empfehle, keinen Alkohol, noch nicht einmal ein Glas Kölsch oder Ähnliches, zu trinken», rät Klaus-Ludwig Fess. Der Präsident des Bundes Deutscher Karneval (BDK) betont: Wer sich hinters Steuer setzt, übernimmt Verantwortung, nicht nur für sich, sondern auch für alle anderen Verkehrsteilnehmer. «Echte Karnevalisten, Fastnachter und Faschingsbegeisterte, die sich unseren Bräuchen verschrieben haben, feiern auch ohne Alkohol.» Und wenn ein Glas Sekt, Bier getrunken wird, bleibe das Auto stehen.
Bemerkt man als Beifahrer, dass der Fahrer angetrunken ist, rät Herbert Engelmohr vom Automobilclub von Deutschland (AvD): «Im Rahmen des Möglichen beruhigend auf den Fahrer einwirken. Auf keinen Fall in seine Fahrtätigkeit eingreifen, im Zweifel provoziert man dadurch genau das, was man zu vermeiden hoffte.» Hat man einen Führerschein und ist nüchtern, solle man verlangen, selbst zu fahren.
Ansonsten: aussteigen und per Mobiltelefon die Weiterfahrt organisieren. «Habe ich bereits vor Fahrtantritt Zweifel, dass der Fahrer fahrtüchtig ist, nicht mitfahren, auf ihn einwirken, so dass er die Fahrt nicht antritt und per Mobiltelefon alternative Fahrtmöglichkeiten organisieren», so Engelmohr weiter.
Nach Entscheidungen von Gerichten, müsse ein verletzter Beifahrer übrigens Kürzungen seiner Ansprüche hinnehmen, wenn er vor Fahrtantritt von der Alkoholisierung des Fahrers wusste.
Im Zusammenhang mit Trunkenheitsfahrten im Karneval weist Michael Siefener vom Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr in München, darauf hin, dass natürlich auch Drogen verboten seien – nicht nur am Steuer. «Der eine oder andere wirft sich gerne etwas ein, um den Partymarathon durchzuhalten.» Die Polizei werde das in der Hochzeit des Karnevals verstärkt kontrollieren.
Nicht nur Alkohol und Drogen bergen besonderes Gefahrenpotenzial. Siefener weist darauf hin, dass sich erst im Oktober die Straßenverkehrsordnung geändert hat. Es gebe jetzt ein Vermummungsverbot beim Autofahren. Im Paragraph 23 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung heißt es: Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. «Dieses Verbot betrifft natürlich nicht nur Burkaträgerinnen, sondern auch Faschingsfreunde», sagt Siefener.
Generell empfiehlt Siefener, Kostüme erst nach der Fahrt anzuziehen und vor der Rückfahrt wieder auszuziehen. «Durch die Verkleidung ist es möglich, dass Airbags nicht richtig wirken und Gurte nicht richtig sitzen.» Bei einem Unfall drohten schwere Verletzungen.
Wer auf die Idee kommt, sein Auto zu dekorieren, darf dies unter Einschränkungen. «Ein Auto zu verkleiden ist grundsätzlich kein Problem, sollte aber vom zuständigen Tüv rechtzeitig abgenommen werden», sagt Fess. Ansonsten könnte die Verkehrserlaubnis erlöschen.
Die Außenspiegel mit Überzügen zu versehen oder Fähnchen anzubringen, ähnlich wie es bei Fußballweltmeisterschaften viele tun, ist auch ohne offizielle Tüv-Abnahme möglich. Darüber hinaus gilt: Die Scheiben müssen frei bleiben, um die Sicht nicht einzuschränken, das Kennzeichen muss weiterhin lesbar sein und die Beleuchtungseinrichtungen müssen ihre Funktion erfüllen. Das ergibt sich aus der Straßenverkehrsordnung.
(dpa/tmn)