Koblenz/Berlin – Der Motor ist aus, das Auto steht: In manchen Waschstraßen werden Fahrzeuge wie Gegenstände auf einem Förderband transportiert. Passiert dabei ein Unfall, haftet der betroffene Halter nicht aufgrund der Betriebsgefahr seines Autos.
Das zeigt ein rechtskräftiges Urteil (Az.: 12 U 57/19) des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
Im konkreten Fall war ein Mann mit seinem Wagen auf dem Förderband einer automatisierten Waschstraße unterwegs. Plötzlich blieb das Auto vor ihm stehen, weil sich eine der Transportrollen unter dem Hinterrad des Wagens durchgezogen hatte – das Auto konnte dadurch nicht mehr vorwärtsgezogen werden. Der Mann im hinteren Auto stoppte nun auch die Bewegung seines Autos, um nicht aufzufahren. Allerdings drückte sich daraufhin die Gebläsetrocknung auf das Heck seines Wagens und beschädigte dieses – und der Mann wollte von der Halterin des vor ihm stehengebliebenen Wagens diesen Schaden ersetzt haben.
Doch das OLG entschied: Nicht die Betriebsgefahr des vorne stehenden Autos war die Ursache für den Schaden. Denn die Betriebsgefahr ist die besondere Gefahr, die beim Betrieb eines Fahrzeugs entsteht – hier jedoch war der Wagen vollständig vom Transport der Waschstraße abhängig. Der Mann habe auch nicht nachweisen können, dass die Frau die Störung – zum Beispiel durch Abbremsen – selbst verursacht hatte.
(dpa/tmn)