Frankfurt/Main – Bei einem Verkehrsunfall haftet ein Motorradfahrer nicht zwangsläufig mit, weil er keine Schutzkleidung getragen hat. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-015 118/17).
Jedoch sehen dies die Gerichte in Deutschland sehr unterschiedlich, so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV), die auf das Urteil hinweist.
In dem in Frankfurt am Main entschiedenen Fall stürzte ein Harley-Davidson-Fahrer nach einer Kollision mit einem Auto. Er verletzte sich am Knie und zog sich am Bein eine Fleischwunde zu. Statt einer Motorradschutzhose trug er eine Stoffhose.
Der Mann klagte seine Ansprüche ein. Doch der Autofahrer war der Meinung, der Motorradfahrer müsse zumindest teilweise mithaften, weil er keine Schutzkleidung getragen hatte.
Das sah das Gericht anders. Zunächst sei für Motorradfahrer nur ein Schutzhelm gesetzlich vorgeschrieben. Allerdings könnte dennoch eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliegen, hierfür müsste es aber ein allgemeines Verkehrsbewusstsein zum Tragen von Motorradschutzkleidung an den Beinen geben. Dies sei nicht der Fall. Der Biker habe außerdem nachvollziehbar erläutert, dass gerade Harley-Davidson-Fahrer ihre Motorräder eher zum Cruisen nutzen, also einen moderaten Fahrstil haben. Daher hafte der Autofahrer voll.
Die Verkehrsrechtsexperten des DAV weisen darauf hin, dass die Gerichte sich in diesen Fragen nicht einig sind. So beurteilten das Oberlandesgericht München und das Landgericht Heidelberg die Sachlage ähnlich wie das Landgericht Frankfurt am Main. Anderer Auffassung seien beispielsweise das Oberlandesgericht Brandenburg und das Landgericht Köln.
(dpa/tmn)