Arnsberg – Nur im öffentlichen Verkehrsraum kann der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gegeben sein. Wer auf einem beschrankten Betriebsgelände, das nicht öffentlich zugänglich ist, einen Schaden verursacht und sich vom Unfallort entfernt, begeht keine Fahrerflucht.
In dem verhandelten Fall soll ein Autofahrer auf dem Betriebsgelände einer Firma ein Rolltor beschädigt haben und vom Unfallort weggefahren sein. Dieser befand sich im hinteren Geländeteil und war nur über Schranken befahrbar. Das Amtsgericht hatte dem Beschuldigten vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein beschlagnahmt.
Um den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu begehen, müsse die Tat im öffentlichen Straßenverkehr begangen worden sei, urteilte dagegen das Landgericht Arnsberg (Az.: 2 Qs 71/16) und hob die Entscheidung auf. Wenn jeder, aber mindestens eine größere Gruppe von Personen einen Verkehrsraum nutzen dürfe, sei er öffentlich. Der hintere Teil des Betriebsgeländes, der nur der An- und Ablieferung von Waren diene, sei das nicht.
(dpa/tmn)