Düsseldorf – Blaulicht, Autos bremsen – ein Rettungswagen bahnt sich seinen Weg. Doch wer ist schuld, wenn man mit dem Rettungswagen zusammenstößt?
Nur wenn der Rettungswagen mit Blaulicht und zusätzlich eingeschaltetem Martinshorn unterwegs ist, kann das seine Mithaftung bei einem Unfall ausschließen. Das lässt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf ablesen, über das die
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet (Az.: I-1 U 46/16).
Im Einsatz fuhr ein Rettungswagen bei Rot in einen Kreuzungsbereich. Ein Autofahrer folgte bei der für ihn grünen Ampel einem anderem Auto in die Kreuzung. Als der Vordermann wegen des Rettungswagens bremste, fuhr der Hintermann auf. Strittig war: Welche Warnsignale nutzte der Rettungswagen? Das Landgericht entschied zu einer Haftungsquote von 90 Prozent zulasten des Auffahrenden. Dagegen wehrte sich der Mann, der auf 50 Prozent plädierte.
Vor Gericht bekam der Mann Recht. Es sei nicht nachzuweisen gewesen, ob am Rettungswagen auch zusätzlich das Martinshorn eingeschaltet war. Nur dann sei sofort freie Bahn zu schaffen. Auch der Fahrer des Rettungswagens müsse größte Sorgfalt walten lassen. Ein Einsatzwagen habe kein sogenanntes unbedingtes Vorfahrtsrecht. Sondern er kann die grundsätzlich weitergeltenden Vorrechte anderer außer Acht lassen.
(dpa/tmn)