Pinneberg – Auf einem Parkplatz müssen sich Autofahrer besonders umsichtig verhalten. Hier gilt das Prinzip der gesteigerten gegenseitigen Rücksichtnahme.
Wer etwa die Autotür öffnet, macht das besser besonders vorsichtig ohne andere dabei zu gefährden. Ansonsten haften Autofahrer ganz oder überwiegend für entstandene Schäden. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Pinneberg, über das die
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet (Az.: 68 C 152/16).
Eine Autofahrerin öffnete auf einem Kindergartenparkplatz in einer Parklücke ihre Tür als eine andere Autofahrerin einparken wollte. Dabei kam es zum Unfall mit einem Sachschaden von rund 1900 Euro und rund 250 Euro Anwaltskosten, was die Einparkende einklagte.
Das Gericht übertrug die Haftung zu 80 Prozent der Frau, die die Tür geöffnet hatte, denn sie hatte gegen die Sorgfaltspflicht verstoßen. Wer die Tür öffnet, muss das so bewerkstelligen, dass es niemanden gefährdet. Als Idealfahrerin hätte sich aber auch die Einparkende nicht verhalten.
Denn zur nötigen gesteigerten gegenseitigen Rücksichtnahme gehöre eben auch, nicht nur mit den Autos zu rechnen, die ein- und ausparken, sondern auch mit Personen, die ein- und aussteigen. Selbst dann, wenn das Fahrzeug schon länger in der Lücke steht. Die Frau hätte daher langsamer fahren müssen und haftet aufgrund der Betriebsgefahr ihres Autos zu 20 Prozent. Die Anwaltskosten wurden ihr jedoch komplett ersetzt.
(dpa/tmn)