Hamm (dpa/tmn) – Allein das Verkehrszeichen «Ende der Autobahn» bedeutet noch kein Tempolimit. Das lässt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 5 RBs 34/15) schließen, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
Ein Autofahrer geriet, nachdem er an einem Schild «Ende der Autobahn» vorbeigefahren war, auf einer Straße in eine Geschwindigkeitskontrolle. Es wurden 76 km/h gemessen. Die Behörde war der Meinung, dass die Messung innerhalb einer geschlossenen Ortschaft erfolgte und somit höchstens 50 km/h zulässig gewesen wären. Das Amtsgericht verhängte eine Strafe von 120 Euro.
Diese Entscheidung hob das Oberlandesgericht Hamm auf. Das Schild «Ende der Autobahn» zeige nur an, dass die Autobahn-Regelungen nicht mehr gelten. Allein damit sei aber keine Geschwindigkeitsbeschränkung verbunden. Das Amtsgericht hätte dazu nur festgestellt, dass der Fahrer an diesem Schild vorbeifuhr. Aber nicht etwa, ob er ein Ortseingangsschild passierte oder er von sich aus auf eine geschlossene Ortschaft hätte schließen können. Das Gericht verwies die Sache zurück ans Amtsgericht.
(dpa)