Augen auf beim Autokauf – auch beim Händler Ein gebrauchtes Auto von privat zu kaufen ist immer ein Risiko, da ein Privatverkäufer keiner Garantiepflicht unterliegt. Aus Gründen der Seriosität entscheiden sich deshalb viele Autokäufer für einen Kauf beim Händler. Aber auch hier ist Vorsicht geboten, denn nicht nur Privatverkäufer sind mit allen Wassern gewaschen.
Der Gewährleistung entgehen
Der wohl beliebteste und mittlerweile auch bekannteste Trick ist, das Fahrzeug im Kaufvertrag als Bastlerfahrzeug zu bezeichnen. Denn ein Fahrzeug, dass ausdrücklich an Bastler verkauft wird, kann im nachhinein schlecht reklamiert werden.
Teilweise behaupten Autohändler in den Kaufverträgen auch einfach es handle sich um einen Privatverkauf. Später kann der Händler jederzeit behaupten das Fahrzeug stammte aus seinem Privatbesitz. Ein Käufer wird dann alle Mühe haben den Kauf als gewerblich nachzuweisen.
Noch hinterlistiger ist eine neue Methode, die sogar der BGH grundsätzlich als zulässig erachtet hat: Der Autohändler behauptet im Vertrag einfach er trete nur als Vermittler auf, quasi als Agentur. Dadurch handelt es sich letztlich wieder um einen Privatkauf und der Händler ist nicht zu einer Gewährleistung verpflichtet.
Wie ist die Beweislage?
Wenn der Vertrag ohne solche Tricks zustande gekommen ist, hat ein Händler bei einer Reklamation immer noch die Chance zu tricksen. Verkäufer behaupten oft „Das war vorher noch nicht. Das habe ich persönlich überprüft“. Damit versucht sich der Händler aus der Affaire zu ziehen und womöglich einen zusätzlichen Umsatz in der Werkstatt zu machen. Aber damit ist er im Unrecht. Denn rechtlich gesehen gelten alle Mängel, die in den ersten sechs Monaten auftauchen, als mitgekauft. Somit ist der Händler verpflichtet diese zu beheben. Laut einem Urteil des BGH gilt dies auch für Karosserieschäden.