Bewegliche Parkverbote: Abschleppen nach 48 Stunden möglich

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Münster – Steht ein mobiles Halteverbotsschild mindestens 48 Stunden lang, darf ein hier falsch parkendes Auto abgeschleppt werden. Die Kosten dafür muss der Halter tragen. So hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster geurteilt.

Im konkreten Fall parkte eine Frau ihr Auto in einer Straße und flog in den Urlaub, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Einen Tag später stellte ein Umzugsunternehmen am Vormittag ein mobiles Halteverbotsschild auf, das drei Tage später vom Morgen an gelten sollte. Am Nachmittag des dritten Tages wurde das Auto abgeschleppt.

Die Kosten hatte die Halterin zu tragen, wie das Gericht im Urteil (Az.: 5 A 470/14) bestätigte. Es sei bereits eine Frist von 48 Stunden zwischen Aufstellen und Abschleppen ausreichend. Als Begründung nannte das Gericht die heutigen großstädtischen Bedingungen, die unter anderem in rechtlicher Hinsicht an den Straßenraum gestellt würden.

Es sei eine wesentliche Einschränkung der Effizienz der Gefahrenabwehr zu befürchten, wenn die Vorlaufzeit auf mehr als 48 Stunden bemessen würde. Für Dauerparker sei das ebenfalls zumutbar. Allerdings weisen die DAV-Verkehrsrechtsanwälte darauf hin, dass andere Obergerichte eine Frist von drei vollen Tagen verlangen.


(dpa/tmn)

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