Saarbrücken – Bei einem Fahrschulwagen vor sich auf der Straße müssen sich Verkehrsteilnehmer besonders vorsichtig verhalten. Denn mit einer unangepassten Fahrweise des Fahrschülers ist immer zu rechnen.
Bremst er plötzlich scheinbar grundlos ab, können Nachfolgende für Unfallschäden überwiegend haften. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az.: 13 S 104/18), auf das der ADAC hinweist.
Crash wegen mangeldem Abstand
Im verhandelten Fall ging es um einen Fahrschüler, der mit einem entsprechend gekennzeichnetem Fahrschulauto in einen Kreisverkehr eingefahren war. An der ersten Ausfahrt wollte er wieder herausfahren. Doch plötzlich bremste er stark. Das nachfolgende Auto konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und fuhr auf.
Dessen Fahrer forderte die Hälfte des Schadens von der Versicherung der Fahrschule. Die weigerte sich mit dem Hinweis auf eine Person am Straßenrand: Der Fahrschüler sei davon ausgegangen, dass diese auf die Straße laufen würde, weshalb er bremste. Die Versicherung sah darin ein fahrschultypisches Verhalten: Der Hintermann hätte mehr Sicherheitsabstand halten müssen, der Fahrschüler sei unschuldig.
Mit Fahrfehlern sei zu rechnen
Das Gericht sah beim Auffahrenden eine Haftung von 70 Prozent. Jeder Verkehrsteilnehmer muss genügend Abstand halten, um vor plötzlich auftauchenden Hindernissen rechtzeitig bremsen zu können. Bremst der Vordermann ohne Grund stark ab, sei das unter Umständen zwar anders zu bewerten. Doch bei einem erkennbaren Fahrschulwagen sei stets mit unangepasster Fahrweise der im Straßenverkehr unerfahrenen Person am Steuer zu rechnen, erhöhte Vorsicht sei angebracht. Die Mithaftung von 30 Prozent resultiere aus der Betriebsgefahr des Autos: Denn das abrupte Bremsmanöver sei in der Ausfahrt des Kreisverkehrs passiert und habe dem Hintermann nur wenig Reaktionsmöglichkeiten gelassen.
(dpa/tmn)