Stuttgart – Ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen dürfen Halter in der zulassungsfreien Zeit nicht auf öffentlichen Straßen fahren – und dort auch nicht abstellen. Darauf weist die Zeitschrift «Auto Straßenverkehr» hin (Ausgabe 26/2019).
Nur auf privaten Grundstücken dürfen die Fahrzeuge außerhalb des auf dem Kennzeichen angegebenen Zeitraums stehen. Wer sich nicht daran hält, ist ohne Versicherungsschutz unterwegs und muss mit Bußgeldern zwischen 40 und 50 Euro rechnen.
Selbst wenn die Hauptuntersuchung (HU) in diesem Zeitraum fällig wird, gelten keine Ausnahmen. Allerdings darf eine HU, die in die zulassungsfreie Zeit fällt, im ersten Monat des neuen Zulassungszeitraums nachgeholt werden, erläutert die Autozeitschrift.
Ein Saisonkennzeichen ist nur für einen gewissen Zeitraum gültig – mindestens zwei, aber höchstens elf Monate.
(dpa/tmn)