Neustadt an der Weinstraße (dpa/tmn) – Wirkt ein Fahrzeughalter nicht bei der Fahrerfeststellung mit, kann er zum Führen eines Fahrtenbuchs verpflichtet werden, auch wenn der mögliche Fahrer die Aussage verweigert.
Im einem vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße verhandelten Fall (Az.: 3 K 697/15.NW), über den der ADAC berichtet, fuhr ein Angestellter mit seinem Firmenwagen zu schnell. Den folgenden Anhörungsbogen beantwortete die Geschäftsführerin der Firma als Halterin nicht. Die Polizei fand heraus, dass ein bestimmter Mitarbeiter dem Auto zuzuordnen sei. Der berief sich auf sein Aussageverweigerungsrecht. Das Verfahren wurde wegen Nichtermittelbarkeit des Fahrers eingestellt.
Die Straßenverkehrsbehörde legte der Halterin allerdings auf, für die kommenden 15 Monate ein Fahrtenbuch zu führen. Sie legte dagegen Widerspruch ein. Sie habe beim Feststellen des Fahrers nicht mitwirken können, da das Foto zu schlecht gewesen sei. Außerdem könne ihr die Aussageverweigerung des potenziellen Fahrers nicht angelastet werden. Die Sache ging vor Gericht.
Das wies die Klage ab und rechtfertigte die Fahrtenbuchauflage. Das Aussageverweigerungsrecht schütze die Halterin nicht davor. Außerdem habe sie im Rahmen des Ordnungswidrigkeitsverfahrens nicht mitgewirkt oder mitgeteilt, dass das Foto zu schlecht gewesen sei. Den möglichen Fahrer habe die Polizei selbst ermittelt, der aber die Aussage verweigerte. Weitere Maßnahmen seien der Polizei nicht zuzumuten gewesen und die Auflage gerechtfertigt.
(dpa)