Auch bei verbotenem Überholmanöver gilt Vorfahrtsrecht

München – Beim Linksabbiegen müssen Autofahrer auf von rechts kommenden Verkehr achten. Dies schließt auch überholende Fahrzeuge ein – und zwar selbst dann, wenn das Überholmanöver an sich verkehrswidrig ist.

Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) München hervor, auf das der ADAC hinweist (Az.: 10 U 2655/18). Der Fall: Vor einer Kreuzung war Stau, weil viele Autos rechts abbiegen wollten.

Eine Autofahrerin scherte aus und überholte die Kolonne trotz durchgezogener Linie und schraffierter Fläche auf der Fahrbahn, um auf ihre Kreuzungsspur zu kommen. Dabei stieß ihr Fahrzeug mit dem Auto einer anderen Frau zusammen, die aus einer Nebenstraße nach links auf die Hauptstraße abbiegen wollte.

Beide Fahrerinnen forderten Schadenersatz voneinander. Die Frau auf der Nebenstraße war der Ansicht, sie habe nicht mit Autos rechnen müssen, die unerlaubt auf der Gegenfahrbahn überholen.

Die Fahrerin wiederum, die regelwidrig die Kolonne überholte, fand, dass sie trotz dieses Verhaltens Vorfahrt gehabt habe. Der Streit ging vor Gericht.

Die Entscheidung des OLG: Beide Fahrerinnen müssen den entstandenen Schaden jeweils zur Hälfte tragen. Einerseits stellte das Gericht klar, dass sich das Vorfahrtsrecht über die gesamte Fahrbahnbreite erstreckt und nicht automatisch entfällt, wenn jemand verkehrswidrig überholt.

Außerdem hätte die Fahrerin, die aus der Nebenstraße herausfuhr, vor dem Zusammenstoß das überholende Auto sehen können. Damit habe sie der anderen Frau die Vorfahrt genommen.

Andererseits habe die Frau auf der Hauptstraße mit hoher Geschwindigkeit überholt: Sie fuhr rund 50 Stundenkilometer und ignorierte die durchgezogene Linie.

Die Frau aus der Nebenstraße war dagegen angemessen langsam auf die Hauptstraße gefahren. So müssten am Ende beide Fahrerinnen zu 50 Prozent für den Schaden haften.


(dpa/tmn)

(dpa)

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