Leipzig – Motorradfahrer können sich in Deutschland nicht ohne weiteres von der Helmpflicht befreien lassen. Das gilt auch dann, wenn sie auf medizinische Besonderheiten hinweisen, die ihnen nach eigenen Angaben das Tragen eines Helms unmöglich machen.
Auch ein entsprechendes Attest eines Orthopäden ändert daran nichts. Das haben Verwaltungsgerichte in zwei Instanzen entschieden. Als dann die Revision ausgeschlossen wurde, hatte der Motorradfahrer auch mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig keinen Erfolg (Az.: 3 B 12.16), wie der ADAC erläutert.
In dem Fall hatte zunächst die Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahme von der Helmpflicht abgelehnt. Sie argumentierte damit, der Mann habe ja auch einen Auto-Führerschein und sei in seiner Mobilität nicht wesentlich eingeschränkt. Dagegen legte der Betroffene zuerst Einspruch ein, später ging die Sache dann erfolglos vor Gericht.
In der Nichtzulassung der Revision hieß es nun, die Vorinstanzen hätten korrekt entschieden. Es stehe im Ermessen der Behörde, eine Befreiung von der Helmpflicht zu erteilen oder auch nicht. Dabei seien alle Belange zu berücksichtigen.
Die Helmpflicht diene dem Schutz des Fahrers, aber auch anderer Verkehrsteilnehmer. Da der Antragsteller eine Fahrerlaubnis und ein Auto besitze, sei er in seiner Mobilität tatsächlich nicht eingeschränkt. Das Fahren mit dem Motorrad sei daher nur ein Freizeitgenuss, so dass die erhebliche Gefährdung ohne Helm nicht hingenommen werden müsse.
(dpa/tmn)