Celle – Wer mit einem überbreiten Gespann unterwegs ist, muss besonders umsichtig fahren. Denn die Rechtsprechung geht bei breiten Fahrzeugen von einer erhöhten Betriebsgefahr aus. So haften Fahrer unter Umständen bei Unfällen mit, die sie gar nicht verursacht haben. Das zeigt ein Urteil.
Ein Autofahrer befuhr mit seinem Fahrzeug und Anhänger eine Straße. Das überbreite Gespann nahm fast die gesamte Fahrbahn ein. Ein am Rand parkender Autofahrer öffnete plötzlich ohne zu schauen seine Tür. Es kam zum Unfall. Der Gespannfahrer forderte Schadenersatz. Die Versicherung des Türöffners zahlte aber nur einen Teil. Denn die Überbreite des Gespanns hätte zu einer erhöhten Betriebsgefahr geführt. Die Sache ging vor das Oberlandesgericht Celle.
Das teilte diese Meinung und hielt daher eine Mithaftung von 25 Prozent für angemessen (Az.: 14 U 157/16). Der normal erforderliche Seitenabstand zu den parkenden Autos sei nur mit Befahren der Gegenfahrbahn möglich gewesen, was die Betriebsgefahr erhöhe. Zwar hätte das der Autofahrer vor dem Öffnen der Tür erkennen können, sein eigentliches Alleinverschulden wird durch die erhöhte Betriebsgefahr aber entsprechend verringert.
Auf das Urteil weist der ADAC hin.
(dpa/tmn)