Stuttgart – Auf den ersten Blick sieht der Wagen toll aus. Der Lack glänzt, die Räder sind gewaschen und der Innenraum riecht frisch. Doch irgendetwas stimmt beim Fahren nicht. Der Wagen macht komische Geräusche, klappert beim Anfahren und zittert beim Bremsen.
Nach dem Check beim Händler weiß der Fahrer: Er hat einen Unfallwagen gekauft – und wusste von nichts. Ein verdeckter Unfallschaden liegt vor, wenn ein bekannter oder reparierter Unfallschaden dem Autokäufer verschwiegen wird. Wird der nicht vom Käufer entdeckt, fliegt der Schwindel spätestens bei einer Gebrauchtwagenuntersuchung auf. Die bieten manche Werkstätten, Prüforganisationen oder Automobilclubs an. «Nicht jeder Unfallschaden wird aber aufgedeckt, was letztlich auch bedeutet, dass man sich nicht komplett davor schützen kann», sagt Klaus Heimgärtner, Rechtsexperte beim ADAC. Er empfiehlt deshalb eine Untersuchung durch eine fachkundige Person noch vor dem Kauf. «Die bietet sich für Laien an, um zumindest schwerere Schäden feststellen zu können.»
Philipp Heise, Kfz-Experte beim Auto Club Europa (ACE), traut versierten Laien zu, einige Schäden selbst zu entdecken. Mit einem Lackdichteprüfgerät können sie beispielsweise herausfinden, ob ein Bereich gespachtelt oder nachlackiert wurde. «Das kann schon ein gutes Indiz auf einen Unfallwagen sein», sagt er. Wer sich das nicht zutraut, solle das Auto einem Gebrauchtwagencheck unterziehen lassen. Das koste etwa 100 Euro und biete eine gewisse Sicherheit. «Eine andere Möglichkeit: Serviceheft zeigen lassen und die Werkstatt nach bekannten Defekten oder Unfällen fragen.»
Kleine Hinweise können auch die Schrauben in den Bauteilen im Kofferraum oder an der Motorhaube sein: Sind die schon gedreht worden oder noch vollständig in Wagenfarbe lackiert? Auch ungleichmäßige Spaltmaße erkennen fachkundige Autofahrer selbst. Für den absoluten Laien sei eine genaue Untersuchung eines Autos aber schwierig. «Bei der Probefahrt sollte jemand dabei sein, der sich mit Autos entsprechend auskennt», so Heise. Oder man sollte eine Fachwerkstatt oder einen Sachverständigen zurate ziehen.
Problematisch wird es, wenn der verdeckte Schaden erst nach dem Kauf entdeckt wird. Vor allem, wenn der private Käufer das Fahrzeug von einem privaten Verkäufer erworben hat und im Kaufvertrag die Sachmängelhaftung ausgeschlossen war. «Dann kommt ein Anspruch gegen den Verkäufer nur in Betracht, wenn eine arglistige Täuschung vorliegt», sagt Heimgärtner. Dann müsse der Käufer nicht nur das Vorliegen des Unfallschadens beweisen, sondern auch, dass der Verkäufer davon wusste. Das sei bei Fahrzeugen, die bereits mehrere Vorbesitzer hatten oder durch mehrere Hände gingen, sehr schwer. Das Gleiche gelte übrigens bei einem lange zurückliegenden Kauf bei einem Händler, bei dem die Sachmängelhaftung abgelaufen ist.
Sicherer sei es deshalb, das Auto von einem Unternehmer oder Händler zu kaufen. Denn dann muss der Käufer innerhalb der Sachmängelhaftungsfrist nur feststellen, dass ein solcher Schaden und damit ein Mangel am Kraftfahrzeug gegeben ist. «Auf das Wissen des Verkäufers kommt es dabei nicht an. Ein Mangel in Form eines Unfallschadens berechtigt den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag», sagt Heimgärtner. Die Frist liegt gesetzlich bei zwei Jahren, werde aber vertraglich zulässig meist auf ein Jahr verkürzt.
ACE-Rechtsexperte Hannes Krämer rät dazu, dann den Verkäufer sofort mit dem Schaden zu konfrontieren. «Sollte die Unfalleigenschaft verschwiegen worden sein, besteht die Möglichkeit, den Kaufvertrag anzufechten oder gegebenenfalls den Kaufpreis zu mindern», sagt er. Dabei sei allerdings Verhandlungsgeschick gefragt.
(dpa/tmn)