Berlin (dpa/tmn) – Besondere Umstände können dazu führen, dass von einem verhängten Fahrverbot abgesehen wird. Allein der zeitliche Abstand von 13 Monaten zwischen Tat und Urteil lassen dies nicht zu. Das kann aus einem Urteil des Kammergerichts Berlin abgeleitet werden, über das der ADAC berichtet.
Ein Motorradfahrer übersah innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ein Tempolimit von 30 km/h. Er wurde geblitzt. Abzüglich der Toleranz fuhr er 71 km/h schnell. Knapp zwei Monate später folgte der Bußgeldbescheid und ein Fahrverbot. Dagegen legte der Biker Einspruch ein. Das Amtsgericht sah 13 Monate nach der Tat vom Fahrverbot ab, erhöhte aber das Bußgeld. Begründung: die lange Zeitspanne zwischen Tat und Verurteilung. Eine Denkzettelfunktion gebe es nicht mehr.
Dagegen ging nun der Amtsanwalt vor. Das KG Berlin gab ihm Recht und verhängte das Fahrverbot erneut. Die Richter kamen zur Ansicht, dass nicht allein der Zeitablauf entscheidend sei (Az.: 3 Ws (B) 505/15162 Ss 109/15). Grundsätzlich könne nach zwei Jahren zwischen Tat und Urteil der Entfall des Fahrverbot infrage kommen. Dabei sind immer die Umstände des Einzelfalls relevant. Hier waren 13 Monate vergangen. Der Biker habe außerdem mit der innerörtlichen Tempoüberschreitung von über 130 Prozent «abstrakt gefährlich» gehandelt.
(dpa)