Marburg (dpa/tmn) – Bei der Erstattung von Reparaturkosten muss eine Versicherung bis zu 130 Prozent des ermittelten Wiederbeschaffungswertes ersetzen. Und zwar auch dann, wenn sich diese Obergrenze nur mit Gebrauchteilen einhalten lässt.
Zu dieser Ansicht gelangt ein Urteil des Amtsgerichts Marburg (Az.: 9 C 759/13), über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des
Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. Im verhandelten Fall wurde ein 13 Jahre alter BMW bei einem Unfall beschädigt. Den Wiederbeschaffungswert bezifferte der Sachverständige mit 6400 Euro und die Reparaturkosten mit 8600 Euro. Der Geschädigte ließ sein Auto unter Nutzung von gebrauchten Teilen für 8200 Euro reparieren.
Die Versicherung muss laut Gericht diese Reparaturkosten übernehmen, da die 130-Prozent-Grenze des Wiederbeschaffungswertes nicht überschritten worden sei. Und zwar auch dann, wenn die Verwendung von gebrauchten Teilen die Einhaltung ermöglichte. Es liege, zumal im Hinblick auf das Fahrzeugalter, eine fachgerechte Reparatur vor.
(dpa)