Coburg – An vielen Tankstellen stehen Wassereimer samt Wischer als Service für die Autofahrer bereit. Wer jedoch auf die Idee kommt, mit dem Wischer nicht die Fensterscheiben, sondern die Motorhaube von Schmutz zu befreien, kann bei Kratzern nicht die Tankstelle für Schäden haftbar machen.
Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Coburg (Az.: 33 S 70/18), auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
Im verhandelten Fall ging es um einen Autofahrer, der mit dem Fensterwischer Vogelkot von der Motorhaube entfernen wollte. Dabei wurde jedoch der Fahrzeuglack zerkratzt – und der Mann verlangte von der Tankstellenbetreiberin knapp 1000 Euro Schadenersatz.
Zweckentfremdeter Fensterwischer
Seine Begründung: Der Schwamm des Wischers habe sich von der Metallhalterung gelöst, der Betreiber habe somit einen mangelhaften Wischer bereitgestellt. Die Betreiberin der Tankstelle wollte aber nicht zahlen und betonte, dass man ja mit dem Wischer die Windschutzscheibe reinigen soll – aber doch nicht die Motorhaube.
Vor das Amtsgericht stellte sich heraus, dass der Mann durchaus hätte sehen können, dass der Schwamm von der Metallschiene gelöst war. Zudem hatte er den Wischer mit zu viel Druck und im falschen Winkel aufgesetzt. Auch das Landgericht bestätigte, dass die Tankstellenbetreiberin für den Schaden nicht haften musste.
Zwar habe ein Tankstellenbetreiber eine Verkehrssicherungspflicht. Es reiche aber aus, wenn er den Wischer im Eimer regelmäßig kontrolliert – zu mehr als einer Sichtprüfung sei er nicht verpflichtet. Hinzu kam im konkreten Fall das große Mitverschulden des Autobesitzers.
(dpa/tmn)