Hamm – Wie normale Radler auch genießen Pedelec-Fahrer auf einem Zebrastreifen nur dann Vorrang, wenn sie vorher absteigen und ihr Gefährt schieben. Tun sie das nicht, müssen sie nach einem Unfall mit einem Auto überwiegend haften.
Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm, über das die
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet (Az.: 9 U 54/17).
In dem verhandelten Fall fuhr ein Auto auf einen Zebrastreifen mit Mittelinsel zu. Von der linken Seite der Gegenfahrbahn fuhr ein Pedelec-Fahrer auf den Zebrastreifen, hielt allerdings nicht an der Mittelinsel an. Es kam zum Unfall mit dem Auto. Der Pedelec-Fahrer forderte daraufhin Schadenersatz. Die erste Instanz sah allerdings nur eine Haftung von einem Drittel zu Lasten des Autofahrers als gerechtfertigt an. Dagegen ging der Pedelec-Fahrer in Berufung.
Ohne Erfolg. Denn auch das OLG sah im Radler den Verursacher des Unfalls. Am Zebrastreifen muss er absteigen, um wie ein Fußgänger Vorrang zu bekommen. Zusätzlich klärte das Gericht die Frage, ab wann der Autofahrer auf den Pedelec-Fahrer reagieren muss: Demnach erst dann, wenn erkennbar sei, dass dieser durchfahren würde. So lange er aber auf der Mittelinsel hätte anhalten können, sei das nicht nötig.
(dpa/tmn)