Generell muss ein Auto versichert sein. Dies dient nicht nur dem eigenen Schutz im Schadensfall sondern auch dem der anderen Beteiligten. Dennoch ist es zuweilen nötig, seine Police aufzulösen, sei es, um zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln, weil man unzufrieden ist, oder gar sein Kfz abmelden will. Hier gilt es einige Kündigungstermine zu beachten.
Im allgemeinen ist für die ordentliche Kündigung einer Kfz-Versicherung der Stichtag der 30.11. Nicht umsonst sind viele Angebote von Versicherungen auf dieses Datum ausgerichtet, um Versicherungsnehmer von Konkurrenten abzuwerben.
Begründet liegt dies schlicht in der Tatsache, dass eine ordentliche Kündigung nur zum Ende des Versicherungsjahres möglich ist. Gewöhnlich entspricht das Versicherungsjahr dem Kalenderjahr. Hinzu kommt, dass die Kündigung einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres eingereicht werden muss. Damit ergibt sich im Regelfall der 30. November als Stichtag für die Kündigung einer Police für ein Kfz. Sollte das Versicherungsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, so ist dies im Versicherungsvertrag festgehalten. Doch auch in diesem Fall gilt die Kündigungsfrist von einem Monat.
Kfz-Versicherungen kündigen – Stichtag ist der 30. November
Natürlich ist es auch möglich, eine Versicherung außerordentlich zu Kündigen. Dies sollte man aber nach Möglichkeit nicht vor Ablauf eines Versicherungsjahres nach dem Kaufen des Fahrzeuges beziehungsweise der Anmeldung tun. Ansonsten erlauben die Vorschriften dem Versicherungsgeber, die Police nach einem teuren Kurztarif abzurechnen. Die Kündigung der Kfz-Versicherung könnte damit unter Umständen richtig teuer werden.
Im Falle einer Beitragserhöhung, die in der Regel zum Wechsel des Versicherungsjahres, also nach Ablauf der Kündigungsfrist am 30.11. vorgenommen wird, kann die Versicherung gekündigt werden, wenn die Erhöhung 25 Prozent des ersten beziehungsweise 5 Prozent des letzten Beitrages übersteigt. Die Kündigung muss, auch wenn sie Rückwirkend möglich ist, spätestens einen Monat nach Erhalt der Erhöhungsmitteilung erfolgen.
Auch im Schadensfall ist eine außerordentliche Kündigung möglich, wenn beispielsweise der Kunde nicht mit der Regulierung des Schadens zufrieden ist. Auch hier gilt eine Kündigungsfrist von maximal einem Monat. Sollte ein Fahrzeug abgemeldet beziehungsweise verkauft werden, erlischt die Versicherung gewissermaßen automatisch. Es ist in diesem Fall nur eine schriftliche Mitteilung an den Versicherer nötig, die zusammen mit der Abmeldebescheinigung und gegebenenfalls mit dem Kaufvertrag vorgelegt werden.