München – Augen auf beim Kauf von Autos und Motorrädern auf Online-Plattformen. Interessenten sollten kein Geld für ungesehene Fahrzeuge überweisen. Denn für betrügerische Anzeigen muss der Betreiber nicht haften, wenn er auf die Gefahren solcher Transaktionen hingewiesen hat.
Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München, über das die
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet (Az.: 132 C 5588/17).
Im verhandelten Fall bekam der Kunde eines Online-Portals aufgrund eines Suchauftrages einen Hinweis auf die Anzeige seines Wunsch-Motorrades. Er nahm Kontakt mit dem Verkäufer auf. Dieser antwortete außerhalb des Portals per E-Mail. Der vermeintliche Verkäufer bot an, das Bike durch eine Spedition überführen zu lassen.
Zuvor sollte der Käufer 4000 Euro auf ein Käuferschutzkonto der Spedition transferieren. Seinen angeblichen Personalausweis hatte der Anbieter als Scan gemailt. Jeglicher Mailverkehr zwischen den Parteien erfolgte direkt und außerhalb des Portals. Nach der Zahlung brach der Kontakt ab, und der geprellte Käufer verklagte das Portal.
Ohne Erfolg. Denn der Betreiber der Plattform hatte einen Ratgeber zur sicheren Abwicklung von Autokäufen im Internet veröffentlicht. Der empfiehlt nicht nur, keine Anzahlungen oder Überweisungen zu tätigen, ohne das Fahrzeug gesehen zu haben, sondern rät von Überweisungen grundsätzlich ab. Die Geschäftsabwicklung über Speditionen oder Reedereien sei meist nicht seriös. Zudem habe der Betreiber der Plattform nicht von den betrügerischen Absichten des falschen Inserenten gewusst.
(dpa/tmn)