Nötigung vor vier Jahren rechtfertigt keine MPU

München – Eine lang zurückliegende Nötigung im Straßenverkehr rechtfertigt nicht ohne weiteres die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) und bei Weigerung den Entzug der Fahrerlaubnis. Das zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts München: (Az.: M 26 S 17.6095).

Auf einer zweispurigen Straße fühlte sich ein junger Autofahrer durch die Geste eines anderen Fahrers neben ihm so beleidigt, dass er ihn zwischen den Spuren wechselnd mehrfach ausbremste und ihm auch sehr dicht auffuhr. Das führte 2013 zu einer Verurteilung wegen Nötigung. Vier Jahre später forderte die Führerscheinbehörde eine MPU. Da sich der Fahrer weigerte, entzog sie ihm sofort die Fahrerlaubnis.

Dagegen klagte der Mann erfolgreich. Denn laut Gericht lag für die MPU kein Grund vor. Zwar sei Nötigung eine Straftat, die grundsätzlich Zweifel an der Fahreignung zulässt. Doch einerseits war der Fahrer zur Tatzeit sehr jung und die Urteilsbegründung von 2013 nennt es «jugendtümliche Verfehlung». Und andererseits sei die MPU-Anordung erst mehr als vier Jahre nach der Tat erfolgt.

Da hätte sich die Behörde zunächst über andere Quellen wie etwa durch Zeugnisse oder durch Befragungen des Jugendgerichts Informationen über die Zuverlässigkeit des Fahrers verschaffen müssen. Auch die lange Zeitspanne wurde nicht erklärt. Da es seither auch keine weiteren Eintragungen im Fahreignungsregister gab, sei die MPU rechtswidrig gewesen.


(dpa/tmn)

(dpa)

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