München – Autokäufer kennen das: Je größer die Vorfreude auf den neuen Wagen, umso größer die Enttäuschung, wenn er nicht hält, was der Vertrag verspricht.
Das Mängelspektrum ist groß: «Das kann die Farbe sein, die man anders vereinbart hat, das kann ein technischer Defekt sein oder auch fehlende Zusatzeinrichtungen», sagt Tatjana Halm von der Verbraucherzentrale Bayern.
Reklamierbar ist, was anders ist als vereinbart, erklärt Markus Schäpe, Leiter der juristischen Zentrale beim ADAC. «Wir haben eine ganz große Spannbreite von marginalen Veränderungen, weil der Hersteller sich vielleicht für ein anderes Dekor bei den Kopfstützen entschieden hat, bis hin zu kapitalen Fehlern am Auto, weil das Getriebe nicht richtig funktioniert.»
Wird so ein Mangel festgestellt, führt der erste Weg des Käufers zum Autohändler, bei dem er den Wagen gekauft hat. In Deutschland gibt es eine gesetzlich geregelte Gewährleistung. «Danach verjähren Ansprüche aus dem Verkauf neuer Fahrzeuge in zwei Jahren ab Ablieferung beim Kunden», sagt Marion Nikolic vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK).
Dieser und zwei weitere Verbände haben eine unverbindliche Empfehlung zu Neuwagen-Verkaufsbedingungen entwickelt, in der es auch um diese sogenannte Sachmängelhaftung geht. «Die werden in der Praxis über die Händler allen Neuwagenkaufverträgen zugrunde gelegt», so Nikolic.
Daneben geben laut ADAC praktisch alle Autohersteller eine Garantie. Sie kann deutlich länger sein als der Gewährleistungsanspruch, zum Beispiel fünf oder gar sieben Jahre bei Neuwagen. «Innerhalb eines bestimmten Zeitraums haften sie dafür, dass das Fahrzeug funktionstüchtig ist», sagt Nikolic.
Der wesentliche Unterschied: «Bei der Garantie wird versprochen, dass der Fehler kostenlos beseitigt wird», sagt Schäpe. «Bei der Sachmängelhaftung habe ich weitergehende Ansprüche. Wenn es nicht gelingt, diesen Fehler zu beseitigen, auch nach mehrmaligen Versuchen nicht, kann ich das Auto zurückgeben.» Mängel sollten daher unverzüglich beanstandet werden. Dabei gilt: Je früher, je besser.
«Die Gewährleistung tritt dann ein, wenn der Mangel von Anfang an bestanden hat», sagt Tatjana Halm. «Das wird im ersten halben Jahr auch so vermutet. Danach muss der Verbraucher allerdings beweisen, dass der Mangel von Anfang an da war.» Ist der Mangel offensichtlich, sind die Ansprüche des Käufers hierarchisch aufgebaut. «Man muss dem Verkäufer die Möglichkeit geben, dass er nacherfüllt, dass er entweder den Wagen repariert oder umtauscht.» Hier habe aber der Käufer erstmal die Wahl zwischen Umtausch oder Reparatur. «Der Verkäufer kann hier höchstens einwenden, dass der Umtausch unverhältnismäßig ist, wenn etwa nur ein Blinkerlicht kaputt ist.»
Funktioniert die Nacherfüllung nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und das Geld zurückverlangen. Dabei kann ihm aber ein Betrag für die Nutzung des Wagens abgezogen werden. Alternative Möglichkeit: Den Mangel hinnehmen und den Kaufpreis mindern.
In nicht so eindeutigen Fällen kann der Käufer sich mit der Beweispflicht schwertun. Etwa wenn der Spritverbrauch vermeintlich höher ist als angegeben oder beim Automatikauto das Getriebe ruckelt. «Die Werkstatt versucht, es nachzubessern, sie versucht es noch mal nachzubessern, sie hat irgendwann ein neues Getriebe eingebaut, und es ist genauso schlecht wie das erste», schildert Schäpe einen Fall.
Dann wird man sagen müssen: «Das ist unzumutbar, hier weitere Reparaturen vornehmen zu lassen.» Wiegelt das Autohaus etwa mit «Bei uns sind die Autos aber alle so» ab, werde es wohl auf einen Rechtsstreit hinauslaufen. Ein Sachverständiger müsse dann den Sachverhalt klären.
Wer ein Montagsauto mit vielen Macken bekommen hat, kann in der Gewährleistungsfrist darauf bestehen, es zurückzugeben. «Dann muss nicht wegen derselben Sache zweimal nachgebessert werden, sondern dann reicht die Vielzahl von verschiedenen Macken aus», so Schäpe. Das sei eine Kumulation von vielen unterschiedlichen Mängeln.
Mit allem, was nach den zwei Jahren Gewährleistung auftritt, sollte sich der Kunde auch an den Händler wenden, der mögliche Reparaturen im Rahmen der Garantie mit dem Hersteller intern regelt. Es könne nicht schaden, Beanstandungen schriftlich festzuhalten und per Einschreiben zu senden, oder Fristen im Beisein von Zeugen zu setzen.
(dpa/tmn)