Düsseldorf – Allein ein extremer Blutalkoholwert ist nach einem Unfall mit Fahrerflucht noch kein Anhaltspunkt für Schuldunfähigkeit. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf.
Im verhandelten Fall verursachte eine Autofahrerin einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. Zu Fuß flüchtete sie unerlaubt vom Ort des Geschehens. Etwas später stellte die Polizei die Frau in ihrer Wohnung.
Ein Sachverständiger rekonstruierte einen Blutalkoholwert von circa 3,27 Promille zum Zeitpunkt des Unfalls. Die Haftpflichtversicherung stellte Regressansprüche an die Frau, die wiederum aufgrund ihres Alkoholkonsums auf Schuldunfähigkeit plädierte.
Vor Gericht bekam die Versicherung recht. Zwar sei von einer erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen, Hinweise auf eine Einschränkung der Einsichtsfähigkeit fand der Sachverständige nicht.
Das heißt, das Gericht ging davon aus, dass die Frau trotz dieser hohen Alkoholwerte noch wissen musste, dass sie sich nicht hätte ans Steuer setzen und nach dem Unfall entfernen durfte, so der DAV.
Über das Urteil berichtet die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV, Az.: 9 O 197/16).
(dpa/tmn)