München – Auch der Fahrer eines Rettungswagens mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn darf nicht blind auf sein Wegerecht vertrauen. Kommt es zum Unfall, muss der Rettungsfahrer unter Umständen mithaften. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgericht München hervor.
Ein Rettungswagen fuhr mit eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht zum Einsatzort. Davor tauchte ein links blinkendendes Auto auf. Der Rettungswagenfahrer ging davon aus, dass der Autofahrer anhalten würde und setzte zum Überholen an. In dem Moment scherte der Autofahrer ebenfalls nach links aus und stieß mit dem Krankenwagen zusammen. Der Fahrer des Rettungswagens sah die Alleinschuld beim Autofahrer. Dessen Versicherung nahm eine Mitschuld des Rettungsfahrers an, da dieser in unklarer Situation überholt hätte.
Das Gericht gab der Versicherung recht. Der Fahrer des Rettungswagen muss zu einem Drittel mithaften. Dieser habe zwar das sogenannte Wegerecht, wonach ihm andere Verkehrsteilnehmer sofort Platz machen müssen. Aber nur wenn er eine «berechtigte Erwartung» hat, dass die anderen sich korrekt verhalten, dürfe er auf das Freimachen der Bahn vertrauen. Da aber der Linksabbieger den Blinker nicht abgestellt hatte und auch nicht aktiv nach rechts gefahren war, handelte es sich hier vielmehr um eine unübersichtliche Lage. Außerdem war der Rettungswagen mit 82 km/h klar zu schnell gefahren.
(dpa/tmn)