Berlin – Im Bus halten sich die Fahrgäste am besten immer sorgfältig fest. Denn wer hinfällt, wenn der Bus plötzlich anfährt oder bremst, bekommt in der Regel keinen Schadenersatz. Anders sieht es bei geh- oder sehbehinderte Passagiere aus.
Der Fall: Ein gehbehinderter Mann stieg hinten in einen Bus ein. Als dieser anfuhr, stürzte der Mann. Er forderte darauf vom Beförderungsunternehmen Schadenersatz. Ohne Erfolg.
Der Busfahrer ist nur dann gehalten, sein Fahrverhalten entsprechend anzupassen, wenn er von behinderten Fahrgästen weiß. Nach Ansicht des Kammergerichts Berlin (Az.: 22 U 112/15) hat ein Busfahrer allerdings meist keinen Überblick über alle Fahrgäste. Das betrifft auch deren etwaige Handicaps – es sei denn, dass er besonders hierauf hingewiesen wird.
Der DAV rät daher geh- und sehbehinderten Fahrgästen, nur über den vorderen Eingang in den Bus zu steigen und den Fahrer auf ihr Handicap hinzuweisen. Sie sollten ihn bitten, erst dann loszufahren, wenn sie einen sicheren Halt gefunden haben. Hält sich der Fahrer nicht daran, bestehen laut DAV gute Chancen auf Schadenersatz.
Auf das Urteil weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
(dpa/tmn)