Düsseldorf – Darf ein Arbeitnehmer sein Auto auf dem Betriebsgelände abstellen, muss der Arbeitgeber es schützen – zum Beispiel vor Sturmschäden.
Sichert der Arbeitgeber das Gelände und damit die darauf befindlichen Autos nicht, verletzt er die sogenannte Verkehrssicherungspflicht und muss für Schäden aufkommen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az.: 9 Sa 42/17) hervor, auf das der Bund-Verlag hinweist.
In dem Fall ging es um ein Auto, das dessen Besitzer auf dem Betriebshof seines Arbeitgebers abgestellt hatte – was ausdrücklich erlaubt war. Bei einem Sturm wurde ein Großmüllbehälter so stark gegen den Pkw gedrückt, dass er einen Totalschaden verursachte. Die Versicherung des Arbeitnehmers erstattete den Schaden zunächst, verlangte dann aber vom Arbeitgeber 1380 Euro.
Die Richter gaben der Versicherung Recht: Vor dem Sturm gab es eine entsprechende Warnung – der Arbeitgeber hätte deshalb sein Gelände abgehen und Gefahrenquellen sichern müssen. Das sei zwar auch passiert, der Müllbehälter wurde dabei aber übersehen. Den Mitarbeiter trifft derweil keine Schuld, weil er den ganzen Tag im Außendienst war und sein Auto deshalb nicht selbst schützen konnte. Er durfte deshalb davon ausgehen, dass sich der Arbeitgeber darum kümmert.
(dpa/tmn)