München – Bis zum Alter von zehn Jahren haften Kinder im fließenden Verkehr nicht für die von ihnen – ohne Vorsatz – verursachten Schäden. Bei parkenden Autos gilt das allerdings nicht, hier können sie ab sieben Jahren haften.
Dennoch kann auch für einen Siebenjährigen ein von ihm verursachter Schaden am parkenden Auto folgenlos bleiben, wenn er eine Verkehrsgefahr falsch eingeschätzt hat. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München, auf das die
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist (Az.: 345 C 13556/17).
In dem verhandelten Fall wollte ein siebenjähriger Junge mit seinem und dem Kickboard seiner Schwester die Straße überqueren. Ein gerade ausgeparktes Auto fuhr mit mäßigem Tempo am Jungen vorbei. Dieser wollte sich schmal machen, schrammte dabei aber mit dem rechten Lenker eines Kickboards an einem parkenden Auto vorbei. Da der Lenker keine Gummigriffe hatte, entstand ein langer Kratzer auf der Tür und dem Kotflügel des parkenden Autos. Dessen Besitzer klagte auf 1500 Euro Schadenersatz.
Ohne Erfolg. Generell gilt: Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (Paragraf 828 BGB) haften Minderjährige, wenn sie das siebte, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet haben, nicht für Schäden mit anderen Kraftfahrzeugen – es sei denn, es ist Vorsatz im Spiel. Der Bundesgerichtshof hat diese Regel bei einem Unfall mit geparkten Autos eingeschränkt.
Denn von parkenden Autos gehen in der Regel nicht die Gefahren aus, die Kinder überfordern können. Doch im konkreten Fall handele es sich nicht allein um eine Beschädigung eines geparkten Autos. Sondern die Unfallursache sei das fahrende Auto gewesen, dem das Kind ausweichen wollte.
(dpa/tmn)